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Urteil Maßgeblich für Miet- und Baumängel Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses


Schlagworte

Maßgeblich für Miet- und Baumängel Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses

Leitsätze

1. Ein Baumangel, der den Vermieter zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden verpflichtet, liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes nicht eingehalten wurden.

2. Der Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn ihm bei Vertragsabschluß der Mangel bekannt war.

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