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Urteil Mängelbeseitigungsansprüche gegen den Bauträger durch Verwaltungsbeirat


Schlagworte

Mängelbeseitigungsansprüche gegen den Bauträger durch Verwaltungsbeirat; Gesamtschuld auch bei Einzelverkauf von Wohnungen durch Gesellschafter einer Bauherrengemeinschaft

Leitsätze

1. Ermächtigen Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeirat, im eigenen Namen Mängelgewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend zu machen, sind damit die jeweils amtierenden Mitglieder des Verwaltungsbeirats sachbefugt.

2. Der einzelne Erwerber hat gegen den Veräußerer auch dann einen auf die vollen Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruch, wenn der Veräußerer Mitglied einer Bauherrengemeinschaft war und der Erwerb erst nach individueller Zuteilung der einzelnen Eigentumswohnungen an die Mitglieder erfolgt ist.

3. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veräußerers, wonach die Verjährung mit der Übergabe der Eigentumswohnung an den Erwerber beginnt, ist unwirksam.

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