Urteil Machtmissbrauch
Schlagworte
Machtmissbrauch; unlautere Machenschaft; vorgeschobener Enteignungszweck; Baulandenteignung; Schulgarten; öffentliches Nutzungsinteresse
Nichtamtliche Leitsätze
1. Die Angabe "Errichtung zweier Eigenheime" im Enteignungsbeschluß ist machtmißbräuchlich i. d. S. § 1 Abs. 3 VermG, wenn eine entsprechende Planung im Enteignungszeitpunkt gar nicht existierte.
2. Die Enteignung einer jahrelang als Schulgarten genutzten Grundstücksfläche stellt keinen vom BaulandG gedeckten Enteignungszweck dar.
3. § 5 Abs. 1 lit. a VermG, Nutzung des Schulgartens im öffentlichen Interesse ist ausgeschlossen, weil die Vorschrift voraussetzt, daß diese Nutzung nach der Enteignung begründet wurde.
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