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Urteil Löschung von Aufbauhypotheken bzw. Aufbaugrundschulden


Schlagworte

Löschung von Aufbauhypotheken bzw. Aufbaugrundschulden; Valutierung von Aufbaukrediten; Bestätigung der Kreditvalutierung durch Abrechnungslisten des VEB KWV

Nichtamtliche Leitsätze

1. Bei Geltendmachung der Löschung von Aufbauhypotheken nach § 894 BGB ist der Hypothekengläubiger beweispflichtig, daß die zugrundeliegende Forderung entstanden ist.

2. Bei Geltendmachung der Löschung von Aufbaugrundschulden nach § 894 BGB trägt der Sicherungsgeber die Darlegungs- und Beweislast.

3. Für den Nachweis der Valutierung von Aufbaukrediten genügen bloße interne Dokumentationen des Kreditgebers nicht (Bestätigung BGH ZOV 2000, 162).

4. Die Kreditvalutierung an den VEB KWV ist nachgewiesen, wenn von dem Globalkredit-Sonderkonto dem Grundstück zuzuordnende Teilbeträge überwiesen worden sind.

5. Grundstücksbezogene Abrechnungslisten des VEB KWV, aus denen sich die Verwendung von Geldmitteln für Instandhaltungsmaßnahmen ergibt, haben den Charakter einer Quittung (Bestätigung der Kreditvalutierung).

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