Urteil Kündigung der Hauswart-Dienstwohnung
Schlagworte
Kündigung der Hauswart-Dienstwohnung; Beweislast; Verletzung der dienstvertraglichen Pflichten
Leitsätze
1. Der Vermieter kann sich auf eine vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag über die Hauswartswohnung nicht berufen, wonach die Beendigung des Dienstverhältnisses die Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge hat; vielmehr ist in jedem Fall eine Kündigung der Werkmietwohnung erforderlich.
2. Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, daß der Hauswart seine Dienstverpflichtungen schlecht oder gar nicht erfüllt hat; anderenfalls ist der Vergütungsanspruch des Hauswarts mit dem Anspruch auf Miete zu verrechnen.
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