Urteil Kostenerstattungsanspruch
Schlagworte
Kostenerstattungsanspruch; Erstattungsanspruch; Verfügungsberechtigter; Erhaltungsmaßnahme; Bestreiten; Abrechnungspositionen
Nichtamtliche Leitsätze
1. Der Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG besteht nur, wenn sich die bauliche Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als gewöhnliche Erhaltungsmaßnahme darstellt.
2. Der Kostenerstattungsanspruch besteht zugunsten des Verfügungsberechtigten nur, wenn die bauliche Maßnahme von diesem tatsächlich in Auftrag gegeben, durchgeführt und bezahlt worden ist.
3. Die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten ist für die Höhe des Erstattungsanspruches erheblich (Bestätigung BGH, ZOV 1997, 412).
4. Das Bestreiten einzelner Abrechnungspositionen stellt kein unzulässiges, nicht berücksichtigungsfähiges pauschales Bestreiten dar. Ein weitgehendes substantiiertes Bestreiten ist nicht erforderlich.
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