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Urteil Kosten für Doorman auch nicht sonstige Betriebskosten


Schlagworte

Kosten für Doorman auch nicht sonstige Betriebskosten; Umlageschlüssel bei Eigentumswohnungen analog der Wohngeldabrechnung

Leitsätze

1. Im Vertrag über eine Eigentumswohnung kann vereinbart werden, daß der Verteilungsschlüssel für die Betriebskostenabrechnung sich aus Abrechnung des Verwalters gegenüber den Wohnungseigentümern ergibt. 2. Kosten für einen Doorman sind keine Betriebskosten.

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