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Urteil Konkludenter Wasserliefervertrag mit Eigentümergemeinschaft


Schlagworte

Konkludenter Wasserliefervertrag mit Eigentümergemeinschaft; Wasserrechnung für Stellplatzeigentümer

Leitsätze

1. Durch die Entnahme von Wasser wird ein konkludenter Kaufvertrag mit den Wasserbetrieben abgeschlossen; bei einer Eigentümergemeinschaft kommt der Vertrag mit allen Miteigentümern zustande, unabhängig davon, ob sie Wasser verbrauchen oder nicht.

2. Jeder Eigentümer haftet als Gesamtschuldner unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils (hier: 0,77 % für Motorradeinstellplatz).

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