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Urteil Keine Verkehrssicherungspflicht zur Abdeckung von Tränksteinen
Schlagworte
Keine Verkehrssicherungspflicht zur Abdeckung von Tränksteinen
Leitsatz
Das Land Berlin ist nicht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht gehalten, Tränksteine an Straßenpumpen zu entfernen oder mit einem Abdeckgitter zu versehen.
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