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Urteil Keine Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung
Schlagworte
Keine Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung
Leitsatz
Mit Aufhebung der Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme oder Nichtzahlung des Vorschusses für den Zwangsverwalter ist dieser nicht mehr prozeßführungsbefugt; das gilt nicht nur für Aktivprozesse, sondern auch für Passivprozesse.
(Leitsatz der Redaktion)
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