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Urteil keine Fälligkeit von Werklohn bei Mängeln
Schlagworte
keine Fälligkeit von Werklohn bei Mängeln; keine Abnahme trotz Nutzung
Leitsätze
a) Das Angebot einer Minderung im Rahmen später gescheiterter Vergleichsgespräche führt nicht zum Verlust des Mängelbeseitigungsanspruchs.
b) Wird der Werklohn wegen Mängeln nicht fällig, kann sich der Besteller auch nach längerer Nutzung des Bauwerks noch auf die fehlende Fälligkeit berufen.
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