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Urteil keine Fälligkeit von Werklohn bei Mängeln


Schlagworte

keine Fälligkeit von Werklohn bei Mängeln; keine Abnahme trotz Nutzung

Leitsätze

a) Das Angebot einer Minderung im Rahmen später gescheiterter Vergleichsgespräche führt nicht zum Verlust des Mängelbeseitigungsanspruchs.

b) Wird der Werklohn wegen Mängeln nicht fällig, kann sich der Besteller auch nach längerer Nutzung des Bauwerks noch auf die fehlende Fälligkeit berufen.

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