Urteil Keine Eigentümerhaftung für Entsorgung von Abfällen zur Verwertung
Schlagworte
Keine Eigentümerhaftung für Entsorgung von Abfällen zur Verwertung
Leitsätze
1. Bei Speiseresten aus einer Gastwirtschaft handelt es sich um Abfälle zur Verwertung und nicht zur Beseitigung; hierfür besteht kein Anschluß- und Benutzungszwang. 2. Bei fehlendem Anschluß- und Benutzungszwang können die BSR Entgelt nur von ihrem Vertragspartner verlangen, nicht jedoch unabhängig davon vom Grundstückseigentümer.
3. Der Umstand, daß in den Rechnungen der BSR Mehrwertsteuer ausgewiesen wird, ist ein Indiz dafür, daß die BSR nicht hoheitlich handelte, sondern wie ein Unternehmer und sich nur an den jeweiligen Vertragspartner halten kann.
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