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Urteil Jahresübergreifende Abrechnung von Sanierungsarbeiten
Schlagworte
Jahresübergreifende Abrechnung von Sanierungsarbeiten
Leitsätze
1. Es widerspricht nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer mehrjährige Bauarbeiten am Schluß erstmalig jahresübergreifend abrechnen.
2. Bei Zweifeln über die Bestandskraft von vorschußweisen Sonderumlagebeschlüssen ist die Eigentümermehrheit nicht gehindert, im Zuge der Abrechnung der tatsächlichen Baukosten nochmals bestätigend über die Vornahme der Bauarbeiten zu beschließen und den auf die Baukosten entfallenden Teil der Jahresabrechnung als "Sonderumlage" zu bezeichnen.
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