« zurück zur Suche
Urteil Instandhaltungsanspruch: Schallschutz von mindestens 35 dB (A)
Schlagworte
Instandhaltungsanspruch: Schallschutz von mindestens 35 dB (A)
Leitsatz
In einem Neubau (Baujahr 1996) kann der Mieter in den Räumen eine Schalldämmung (vorliegend Frisch- und Abwasserleitungen) von mindestens 35 dB (A) erwarten und verlangen.
(Leitsatz der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat