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Urteil Heizkostenabrechnung bei Wärmecontracting
Schlagworte
Heizkostenabrechnung bei Wärmecontracting
Leitsatz
Grundsätzlich kann ein Vermieter frei entscheiden, wie er seine vertraglichen Verpflichtungen (hier: Lieferung von Heizwärme) erfüllen will. Für die Heizkostenabrechnung kann er aber nicht einseitig von Eigen- auf Fremdversorgung (Wärmecontracting) umstellen und nunmehr den gesamten Wärmepreis inklusive Anteile für Instandhaltung, Abschreibung, Gewinne u. ä. umlegen. (Leitsatz der Redaktion)
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