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Urteil Hausverwalter bei Vergabe von Bauleistungen nur Vertreter


Schlagworte

Hausverwalter bei Vergabe von Bauleistungen nur Vertreter

Leitsatz

Die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter wird, soweit sich aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) nichts anderes ergibt, in der Regel für dessen Auftraggeber, gewöhnlich den Eigentümer, vorgenommen.

Der Umfang der vergebenen Arbeiten ist nicht entscheidend für die Frage, ob der Hausverwalter im eigenen oder in fremdem Namen gehandelt hat.

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