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Urteil Gerichtliche Entscheidungen während Verfahrensstillstands nicht nichtig, nur anfechtbar
Schlagworte
Gerichtliche Entscheidungen während Verfahrensstillstands nicht nichtig, nur anfechtbar
Leitsatz
Eine gerichtliche Entscheidung, die während eines Verfahrensstillstandes nach § 249 ZPO ergeht, ist nicht nichtig, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auch dann, wenn sie während der Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ergangen ist, nicht angefochten werden.
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