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Urteil Genehmigungsbedürftigkeit eines Grundstückskaufvertrages nach der DDR-Kommunalverfassung


Schlagworte

Genehmigungsbedürftigkeit eines Grundstückskaufvertrages nach der DDR-Kommunalverfassung; keine Stundungsabrede bei Zug-um-Zug-Abwicklung

Leitsätze

Der Umstand allein, daß eine Gemeinde durch einen Vertrag eine Verpflichtung eingeht, die teilweise oder ganz erst in späteren Haushaltsjahren zu erfüllen ist, führt nicht zur Genehmigungsbedürftigkeit nach § 44 Abs. 6 DDR-KommVerf. Dasselbe gilt für eine Stundung, die dem Zweck dient, die Zug-um-Zug-Abwicklung der gegenseitigen Pflichten eines Grundstückskaufvertrages sicherzustellen.

Eine Stundungsabrede liegt nicht vor, wenn die Vertragsparteien den Zahlungszeitpunkt so festlegen, daß eine Zug-um-Zug-Abwicklung der beiderseitigen Pflichten gewährleistet ist.

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