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Urteil Gegenpartei grundsätzlich Adressat eines Vergleichswiderrufs
Schlagworte
Gegenpartei grundsätzlich Adressat eines Vergleichswiderrufs
Leitsatz
Schließen die Prozeßparteien einen gerichtlichen Vergleich auf Widerruf, ist jedoch nichts darüber vereinbart, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, muß grundsätzlich fristgemäß der Gegenpartei gegenüber widerrufen werden. (Leitsatz der Redaktion)
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