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Urteil Gebäudeversicherung
Schlagworte
Gebäudeversicherung; Leitungswasserversicherung; Anzeigepflicht für Risikoerhöhung bei Frostgefahr
Nichtamtlicher Leitsatz
Von einer anzeigepflichtigen Gefahrerhöhung für einenLeitungswasserschaden kann nur dann gesprochen werden, wenn nachträglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei der der Versicherer den Leitungswasserversicherungsvertrag überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte.
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