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Urteil Gaststättenlärm bis 20 Uhr und Zigarettenrauch kein Mietmangel
Schlagworte
Gaststättenlärm bis 20 Uhr und Zigarettenrauch kein Mietmangel
Leitsätze
1. Auch in einer ruhigen Wohngegend muß der Mieter in Berlin einen zeitlich begrenzten Gaststättenbetrieb auf einer Terrasse hinnehmen. 2. Gelegentliche Einwirkungen von Zigarettenrauch muß der Mieter hinnehmen und kann sich nicht auf eine Asthmaerkrankung berufen.
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