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Urteil Gartenpflegekosten bei öffentlich zugänglichen Flächen


Schlagworte

Gartenpflegekosten bei öffentlich zugänglichen Flächen

Leitsatz

Gartenpflegekosten für nicht zum öffentlichen Gehweg abgetrennte Vorgärten, die von vorbeigehenden Passanten mitbenutzt werden, können nicht als Betriebskosten umgelegt werden, da es sich nicht um Flächen handelt, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. (Leitsatz der Redaktion)

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