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Urteil Gartenpflegekosten bei öffentlich zugänglichen Flächen
Schlagworte
Gartenpflegekosten bei öffentlich zugänglichen Flächen
Leitsatz
Gartenpflegekosten für nicht zum öffentlichen Gehweg abgetrennte Vorgärten, die von vorbeigehenden Passanten mitbenutzt werden, können nicht als Betriebskosten umgelegt werden, da es sich nicht um Flächen handelt, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen. (Leitsatz der Redaktion)
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