Urteil Gartenpflegekosten sind umlagefähige Betriebskosten
Schlagworte
Gartenpflegekosten sind umlagefähige Betriebskosten
Leitsatz
Die Kosten der Pflege gemeinschaftlicher Gartenfläche gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten, selbst wenn der einzelne Mieter die Gartenfläche nicht nutzen kann. Denn eine gepflegte gemeinschaftliche Gartenfläche verschönert das Wohnanwesen insgesamt und ist daher grundsätzlich geeignet, die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern.
Etwas anderes gilt dann, wenn Gartenflächen dem Vermieter oder anderen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen worden sind. An den Kosten für die Pflege solcher Gartenteile ist der „ausgeschlossene“ Mieter nicht zu beteiligen.
(Leitsatz der Redaktion)
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