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Urteil Erhöhung der Bruttokaltmiete mit dem Netto-Mietspiegel
Schlagworte
Erhöhung der Bruttokaltmiete mit dem Netto-Mietspiegel
Leitsätze
1. Bei vereinbarter Bruttokaltmiete ist das auf einen Nettomieten-Mietspiegel gestützte Mieterhöhungsverlangen unwirksam, wenn es überhaupt keine nachvollziehbare Berechnung des angegebenen Betriebskostenanteils enthält.
2. Zur Begründung kann eine aktuelle Betriebskostenaufstellung beigefügt oder für den Pauschalbetrag der Betriebskosten auf die Gewos-Werte abgestellt werden.
3. Ein bereits unwirksames Erhöhungsverlangen kann im Zustimmungsprozeß nicht nachgebessert werden, sondern muß neu erklärt werden.
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