Urteil erhebliches Vorschubleisten
Schlagworte
erhebliches Vorschubleisten; Ausschließungsgrund, Ausschlussgrund; NSDAP- Mitglied; Ortsgruppenführer Ausgleichsleistungsausschluss
Nichtamtlicher Leitsatz
Der Tatbestand des "erheblichen Vorschubleistens" i. S. d. § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLG ist in objektiver Hinsicht erfüllt, wenn das Verhalten geeignet war, die Bedingungen für die Ausbreitung und Entwicklung der nationalsozialistischen Herrschaft zu verbessern und der Nutzen, den das Regime aus dem Verhalten gezogen hat, nicht nur ganz unbedeutend war, sowie in subjektiver Hinsicht der Betroffene in einem Bewußtsein gehandelt hat, daß sein Verhalten den Nationalsozialismus fördern könnte.
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