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Urteil Entschädigung


Schlagworte

Entschädigung; Trümmergrundstücke

Nichtamtlicher Leitsatz

Bei der gem. § 3 Abs. 3 EntschG vorzunehmenden Berechnung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für "Trümmergrundstücke", die nach dem DDR-AufbauG enteignet worden waren, sind Abschläge oder Abzüge für Abbruchkosten (Enttrümmerungskosten) nicht vorzunehmen.

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