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Urteil Entschädigung


Schlagworte

Entschädigung; Ausgleichsleistung; Reinvermögenssermittlung; Anlagevermögen; Umlaufvermögen; Rechnungsabgrenzungsposten; Schuldenrückstellung; Stichtagsbilanz; Betriebsschulden; Westvermögen

Leitsätze

Bei der Ermittlung des Reinvermögens nach § 4 Abs. 2 EntschG ist die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Schulden nach den Grundsätzen des steuerlichen Bewertungsrechts und des Lastenausgleichsrechts vorzunehmen, nicht nach denen des Handelsrechts. Die in die maßgebliche Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder eine sonstige beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG eingestellten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind beim Anlage- und Umlaufvermögen, die passiven Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Rückstellungen sind als Schulden zu berücksichtigen. Wird in der maßgeblichen Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlage bei den Aktiva auch Westvermögen ausgewiesen, das nicht der entschädigungslosen Enteignung im Beitrittsgebiet unterlegen hat, sind die Betriebsschulden des Unternehmens nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 EntschG entsprechend zu mindern. Zu Reparationszwecken demontierte Wirtschaftsgüter sind nach § 1 Abs. 3 AusglLeistG nur dann bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern, wenn die Wegnahme vor der entschädigungslosen Enteignung erfolgt ist. Eine entsprechende Minderung der Betriebsschulden erfolgt nicht.

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