Urteil Enteignung
Schlagworte
Enteignung; Neubauernerben; Rückauflassungsverpflichtung; Entschädigungsbewertung
Leitsätze
1. Die entschädigungslose Rückauflassungsverpflichtung der Neubauernerben nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB stellt eine unverhältnismäßige und übermäßige Enteignung dar.
2. Obwohl Umstände, die sich aus der deutschen Wiedervereinigung ergeben, als Ausnahmefälle betrachtet werden müssen, stellt die nicht vorhandene Entschädigung durch den Staat einen Verstoß gegen ein ausgeglichenes Gleichgewicht dar.
3. Bei der Bewertung der zahlbaren Entschädigung kann zu berücksichtigen sein, daß es sich um nach 1945 entschädigungslos enteignetes Vermögen gehandelt hat.
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