Urteil Einwendung der Unbilligkeit der BSR-Tarife bereits im Zahlungsprozeß
Schlagworte
Einwendung der Unbilligkeit der BSR-Tarife bereits im Zahlungsprozeß; behördliche Genehmigung ohne Indizwirkung
Leitsätze
1. Selbst wenn - wie im Falle der Berliner Stadtreinigungsbetriebe - die Tarife behördlich genehmigt werden, sind sie gerichtlich auf ihre Billigkeit hin überprüfbar.
2. Die Berliner Tarifgenehmigungsbehörde ist nicht als objektiver Dritter anzusehen, solange das Land Berlin Gewährsträger der Berliner Stadtreinigungsbetriebe ist und ein Eigeninteresse am wirtschaftlichen Fortbestand der BSR besitzt.
3. Der Kunde der BSR ist mit seinem Einwand, die Tarife seien unbillig, nicht auf den Rückforderungsprozeß verwiesen. Auch die Leistungsbedingungen der BSR schließen den Einwand der Unbilligkeit im Zahlungsprozeß nicht aus.
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