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Urteil Einstweilige Verfügung des Mieters gegen unzureichend angekündigte Baumaßnahmen (hier: Einrüstung)
Schlagworte
Einstweilige Verfügung des Mieters gegen unzureichend angekündigte Baumaßnahmen (hier: Einrüstung)
Leitsätze
1. Eine Baumaßnahme, die sowohl der Instandsetzung als auch der Modernisierung dient, muß nach § 554 Abs. 3 BGB formell angekündigt werden.
2. Wird für die Ankündigung die gesetzliche Frist und die Baumaßnahmen nicht erläutert, kann der Mieter eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung erwirken; eine schon im Mietvertrag erteilte Zustimmungserklärung zu etwaigen Modernisierungsmaßnahmen ist unwirksam.
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