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Urteil Einbehaltene Betriebskostenvorschüsse und verspätete Abrechnung
Schlagworte
Einbehaltene Betriebskostenvorschüsse und verspätete Abrechnung
Leitsatz
Hat der Mieter vertragswidrig Betriebskostenvorschüsse nicht gezahlt und rechnet der Vermieter über Betriebskosten nach Ablauf der Abrechnungsfrist (verspätet) ab, kann der Vermieter einen Zahlungssaldo in Höhe der vom Mieter nicht gezahlten Vorschüsse geltend machen. Lediglich mit der Nachforderung von weiteren durch die vereinbarten Vorschüsse nicht gedeckten Kosten ist er ausgeschlossen. (Leitsatz der Redaktion)
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