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Urteil Einbau einer Katzenklappe durch Mieter kein Kündigungsgrund
Schlagworte
Einbau einer Katzenklappe durch Mieter kein Kündigungsgrund
Leitsatz
Das Halten einer Katze gehört zum allgemeinen Wohngebrauch; der ungenehmigte Einbau einer Katzenklappe begründet kein berechtigtes Interesse des Vermieters für eine ordentliche Kündigung.
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