Urteil Duldungspflicht für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Schlagworte
Duldungspflicht für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen; allgemein üblicher Zustand für ganz Berlin zu ermitteln
Leitsätze
1. Bei komplexen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen muß in der Ankündigung nicht die voraussichtliche Dauer für jede einzelne Baumaßnahme getrennt angegeben werden.
2. Folgende Maßnahmen sind eine Modernisierung: a) Zentralheizung statt Gasaußenwandöfen; b) erstmalige Installation einer zentralen Warmwasserversorgung für die Küche;
c) Maßnahmen zur Schall- und Wärmedämmung durch Einbau von neuen Leitungen und einer styroporgedämmten Badewanne;
d) Einbau von Einhebel-Mischbatterien;
f) Verfliesung von Badezimmer und Küche;
g) Verstärkung der elektrischen Steigeleitung und Veränderung der Elektroinstallation statt der vorhandenen Aluminiumkabel;
h) Gegensprech- und Türöffnungsanlage.
Keine Modernisierung sind
i) der Ersatz des Gasdurchlauferhitzers im Bad durch eine zentrale Warmwasserversorgung;
j) der Ersatz des Gasherdes durch einen Elektroherd;
k) bloße Vorbereitung eines Breitbandkabelanschlusses.
3. Der Vermieter ist berechtigt, schadhafte Fenster durch in Abmessung und Gestaltung gleichartige Isolierfenster zu ersetzen.
4. Die Feststellung des allgemein üblichen Zustands im Sinne des § 554 BGB ist in Berlin nicht mehr getrennt nach Ost und West zu betrachten.
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