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Urteil Bodenreformgrundstück


Schlagworte

Bodenreformgrundstück; Arbeitseigentum; Bodenreformurkunde; Bodenbenutzungsschein

Nichtamtliche Leitsätze

1. Der Übertragung von Eigentumsrechten an den volkseigenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die sich im Besitz von Genossenschaften oder Einzelpersonen befinden, auf die Treuhandanstalt, steht Art. 223 § 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nur dann entgegen, wenn das Grundstück im Grundbuch als Bodenreformgrundstück gekennzeichnet war.

2. Arbeitseigentum an den im Rahmen der Bodenreform übergebenen Grundstücken wurde nicht allein dadurch entzogen, daß der Eigentümer aufgefordert wird, die Bodenreformurkunde zurückzugeben und statt dessen einen Bodenbenutzungsschein in Empfang zu nehmen.

3. Auch bei wirksamem Entzug des Arbeitseigentums in den Bodenfonds zurückgefallene Grundstücke gehen nicht automatisch in Volkseigentum über.

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