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Urteil Bloßer Verzug nicht immer ausreichender Kündigungsgrund
Schlagworte
Bloßer Verzug nicht immer ausreichender Kündigungsgrund
Leitsatz
Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs setzt ausnahmsweise eine Mahnung gegenüber dem säumigen Mieter voraus, wenn sich dem Vermieter der Schluß aufdrängen muß, daß die Nichtzahlung der Miete nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit beruht.
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