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Urteil Beweislastlastumkehr im Kaufrecht
Schlagworte
Beweislastlastumkehr im Kaufrecht
Leitsatz
Die Anwendung der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB wird nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verbraucher die gekaufte Sache - hier: ein Teichbecken - durch einen Dritten hat einbauen lassen.
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