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Urteil Betriebskostenabrechnung und Leerstand


Schlagworte

Betriebskostenabrechnung und Leerstand

Leitsatz

Gilt die Wohnfläche als vereinbarter oder gesetzlicher Umlagemaßstab, dürfen leerstehende Wohnungen bei der Umlage der Betriebskosten weder bei den verbrauchsabhängigen (Wasser, Entwässerung) noch bei den verbrauchsunabhängigen Kosten aus der Abrechnung herausgenommen werden.

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