Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Erläuterung des Vorwegabzugs für nicht umlagefähige Hauswarts- und Aufzugskosten; Vollwartungsvertrag
Leitsätze
1. Die Abrechnung ist hinsichtlich der Hauswartskosten nicht fällig, wenn als Erläuterung lediglich angegeben ist, daß Kosten der Instandhaltung und Verwaltung nicht in Ansatz gebracht worden seien, aber aus der Abrechnung nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang von den insgesamt angefallenen Hauswartskosten Kosten für nicht umlagefähige Tätigkeiten in Abzug gebracht worden sind.
2. Die Abrechnung ist hinsichtlich der Aufzugskosten nicht fällig, wenn der von den Kosten des Vollwartungsvertrags vorgenommene 20 %ige Abzug für Instandhaltungen und Reparaturen nicht nachvollziehbar erläutert wird.
3. Die Pflicht des Mieters, seine Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung substantiiert darzulegen geht nicht so weit, daß er zu ihm nicht mitgeteilten, ihm unbekannten Belegen Nachforschungen anstellen muß.
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