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Urteil Ausschlussfrist
Schlagworte
Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung; Teilfläche; Wahlrecht
Leitsätze
1. § 8 VermG ist keine Ausschlußfrist, sondern einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 ThürVwVfG zugänglich. 2. Erhält der Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG erst nach Ablauf der Frist des § 8 VermG durch die beabsichtigte Entscheidung im Sinne des § 32 VermG davon Kenntnis, daß ihm nur eine Teilfläche des restitutionsbelasteten Grundstücks zurückübertragen werden soll, so kann dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.
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