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Urteil Ausgleichsleistung


Schlagworte

Ausgleichsleistung; Vorschubleisten; Menschlichkeit; Rechtsstaatlichkeit; Hilfstatsachen; Beweisanzeichen; Ausschlußtatbestand; besatzungsrechtlicher/-hoheitliche Grundlage

Nichtamtliche Leitsätze

1. Ausgleichsleistungen gem. § 1 Abs. 4 AusglLeistG sind ausgeschlossen, wenn der Betroffene mit seinem Handeln bewußt und mit einer gewissen Stetigkeit das Ziel verfolgt hat, das politische System zu etablieren, zu festigen, auszudehnen und hiergegen gerichteten Widerstand zu unterdrücken. Dazu ist die Übernahme einer größeren Anzahl von Ämtern innerhalb der NSDAP und Gliederungen sowie die Erlangung höherer Ränge ausreichend, auch wenn nicht jede einzelne Betätigung hinsichtlich des Ortes, des Zieles und des Inhalts nachgewiesen wird. 2. Der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit kann auch aus Hilfstatsachen hergeleitet werden, die als Beweisanzeichen Gewicht haben. 3. Der Ausschlußtatbestand bezieht sich auch auf den dem Grunde nach bestehenden Anspruch auf Rückgabe beweglicher, nicht in einen Einheitswert einbezogener Sachen, die eine natürliche Person durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher/-hoheitlicher Grundlage verloren hat.

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