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Urteil Arglistige Berufung auf fehlende Schriftform
Schlagworte
Arglistige Berufung auf fehlende Schriftform; Telefaxübermittlung
Leitsätze
1. Eine Telefaxübermittlung der jeweils durch den Vertragspartner unterzeichneten Vertragsurkunden erfüllt nicht die gesetzliche Schriftform des § 566 a. F. BGB.
2. Haben sich die Parteien beim mündlichen Abschluß eines langjährigen Mietvertrages zu dessen schriftlicher Beurkundung verpflichtet, so können sie sich gegenseitig den Mangel der Schriftform nicht entgegenhalten.
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