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Urteil Anpassungsverlangen bei Erbbauzins nach Index
Schlagworte
Anpassungsverlangen bei Erbbauzins nach Index
Nichtamtlicher Leitsatz
Die Frage, ob die in einem Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Anpassung des Erbbauzinses an die Änderungen des Lebenshaltungskosten-Index nur in dem vereinbarten Fünfjahresturnus geltend gemacht werden kann oder dieser nur die Erhöhungszeiträume bestimmt, ist durch Auslegung des Erbbaurechtsvertrags zu beantworten,die dem Tatrichter vorbehalten und für das Revisionsgericht bindend ist.
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