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Urteil Anmeldung durch gerichtlich bestellten Nachtragsliquidator


Schlagworte

Anmeldung durch gerichtlich bestellten Nachtragsliquidator; Restitutionsantrag; Unternehmensträger mit Sitz in West-Berlin; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; Staatsbeteiligung; besatzungshoheitliche Enteignung; Zurechenbarkeit; Vollzugsauftrag; wiedergutmachungsrechtliche Unwürdigkeit

Leitsätze

Den Anspruch auf Rückübertragung von Vermögen eines nicht schädigungsbedingt untergegangenen Unternehmensträgers mit Sitz in West-Berlin kann der gerichtlich bestellte Nachtragsliquidator anmelden (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 19. September 2002 - BVerwG 7 C 21.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 51).

Die Rückübertragung eines Grundstücks ist nicht allein deswegen ganz oder teilweise ausgeschlossen, weil es einer Gesellschaft privaten Rechts gehört hat, an der der Staat mittelbar beteiligt war.

Nach Ende der Besatzungszeit vorgenommene Enteignungen können der Besatzungsmacht nur dann zugerechnet werden, wenn deren Verantwortungsübernahme für die Enteignungsaktion anhand eines konkreten Vollzugsauftrags feststellbar ist.

Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, die Restitutionsberechtigung unter Hinweis auf eine wiedergutmachungsrechtliche Unwürdigkeit zu versagen. Dem Gesetz einen solchen Ausschlußgrund im Wege der Rechtsfortbildung zu unterlegen, ist den Gerichten durch die rechtsstaatliche Funktion des Gesetzes verwehrt.

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