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Urteil Anlagenhaftung der Gemeinde bei Starkregen
Schlagworte
Anlagenhaftung der Gemeinde bei Starkregen
Leitsatz
Führt ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen (hier: Wiederkehrzeit von mehr als hundert Jahren) zu einem Rückstau in der Abwasserkanalisation und zu einem Wiederaustritt des Niederschlagswassers, kann sich die Gemeinde gegenüber der Anlagenhaftung aus § 2 HPflG auf höhere Gewalt berufen.
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