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Urteil Änderung der Betriebskostenabrechnung bei rückwirkender Festsetzung der Grundsteuer
Schlagworte
Änderung der Betriebskostenabrechnung bei rückwirkender Festsetzung der Grundsteuer
Leitsatz
Der Geschäftsraumvermieter ist jedenfalls dann zur Nachforderung von Grundsteuer im Rahmen einer neuen Betriebskostenabrechnung berechtigt, wenn die Grundsteuer rückwirkend festgesetzt wurde und die früheren Abrechnungen den Vermerk enthalten: "z. Zt. 0".
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