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Urteil Abzug von Drittmitteln bei Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Abzug von Drittmitteln bei Mieterhöhungsverlangen

Leitsatz

Die Anrechnung von Drittmitteln (hier: Baukostenzuschuß) bei einem Mieterhöhungsverlangen ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Baukostenzuschuß vor ca. fünf Jahren gewährt wurde. Auf eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die höhere laufende Aufwendungen ergibt, kann sich der Eigentümer nicht berufen. (Leitsatz der Redaktion)

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