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Urteil Abwälzung von Schönheitsreparaturen als Verkehrssitte
Schlagworte
Abwälzung von Schönheitsreparaturen als Verkehrssitte
Leitsatz
Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist, wenn dies auch weiterhin der Vereinbarung bedarf, Verkehrssitte geworden. Die Klausel "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter." beinhaltet eine wirksame Abwälzungsklausel.
(Leitsatz der Redaktion)
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