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Urteil Ablösebetrag


Schlagworte

Ablösebetrag; Grundpfandrechte; Instandhaltungskredit; Kreditaufnahme; Schädigungsmaßnahme; Verfügungsbefugnis

Leitsätze

Von der Festsetzung eines Ablösebetrags hat die Behörde nicht deswegen abzusehen, weil die durch das frühere dingliche Recht gesicherte Forderung fortbesteht.

Die Einstufung der staatlichen Verwaltung i. S. des § 1 Abs. 4 VermG als Schädigungsmaßnahme beruht auf dem damit verbundenen Ausschluß der privaten Verfügungsbefugnis des Eigentümers.

Vom staatlichen Verwalter bestellte Grundpfandrechte zur Sicherung von Krediten für Instandhaltungsmaßnahmen fallen unter § 18 Abs. 2 VermG; sie sind im Ablösebetrag nicht zu berücksichtigen, wenn der Berechtigte nachweist, daß eine der Kreditaufnahme entsprechende Instandhaltungsmaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde.

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