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Nichtamtliche Leitsätze

1. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SachenRBerG ist der Wert der Aufwendungen des Nutzers zum Zeitpunkt ihrer Vornahme dem heutigen Sachwert des Gebäudes ohne Berücksichtigung der Aufwendungen gegenüberzustellen.

2. Grundlage der Sachwertermittlung ist der (Gebäudenormal-) Herstellungswert; dies ist der nach den am Wertermittlungsstichtag für die Errichtung des Gebäudes aufzubringenden gewöhnlichen Herstellungskosten zu bemessende "technische" Ersatzbeschaffungswert. 3. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 WertV ist die Wertminderung wegen Alters nach dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlage als Vomhundertsatz des zuvor ermittelten Herstellungswertes zu bestimmen.

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