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Urteil ???
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Leitsatz
Wenn ein Anwalt bereits im Ausgangsverfahren tätig geworden ist, gehört zu den Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren nur der Teil der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, der durch das Widerspruchsverfahren verursacht worden ist.
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